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AUSFÜHRLICH UND WEITERFÜHREND

EG-Streichfett-Verordnung 2991/94

VERORDNUNG (EG) Nr. 2991/94 DES RATES vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (ABI. Nr. C 36 vom 14.2.1992, S.12, und ABI. Nr. C 67 vom 4.3.1993, S.10),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( ABI. Nr. C 337 vom 2l.12.1992, S.236),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABI. Nr. C 223 vom 31.8.1992, S. 64),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S.13.Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2807/94 (ABI. Nr. L 298 vom 19.11.1994, S.1)) enthält eine einheitliche Definition für die zur Intervention angebotene Butter.

Ferner sind nach den Artikeln 35 a und 36 der Verordnung Nr.136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABI. Nr. 172 vom 10.9.1966, S.13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.3178/83 (ABI. Nr. L 285 vom 20.11.1993, S.9))für sämtliche Erzeugnisse des Sektors Vermarktungsnormen festzulegen. Diese Normen können sich vor allem bei Margarine auf die Qualitätseinstufung beziehen und müssen den Marktanforderungen und der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung tragen.

Die Entwicklung der Produktionstechniken und die Verbrauchererwartungen bewirken eine immer stärkere Diversifizierung des Marktes für Speisefette.

Die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse stehen im Wettbewerb miteinander, da sie eine Reihe ähnlicher Merkmale aufweisen, insbesondere bezüglich des Aussehens und der Verwendung.

Für diese Milch- und Nichtmilcherzeugnisse sollten Vermarktungsnormen festgelegt, eine eindeutige und unterscheidbare Klassifizierung geschaffen und Vorschriften über die Bezeichnung erlassen werden, um die Stabilität der betreffenden Agrarmärkte zu gewährleisten und zu einem angemessenen Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung beizutragen.

Entscheidendes Kriterium ist der Fettgehalt der einzelnen Erzeugnisse. Auf die zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 v. H. und weniger als 90 v. H. entfällt die Mehrzahl der marktgängigen, insbesondere der für den Endverbraucher bestimmten Erzeugnisse.

Durch eine einheitliche Klassifizierung aller in Frage kommenden Erzeugnisse konnte die vom Verbraucher unter ihnen zu treffende Wahl erleichtert werden; die Erzeugnisse können zwar ganz allgemein gemäß ihrem Fettgehalt verglichen werden, unterscheiden sich aber je nach ihrem Anteil an pflanzlichem oder tierischem Fett.

Der Anwendungsbereich der Verordnung müßte sich auf alle konkurrierenden Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens 10 v. H. und weniger als 90 v. H. des Gesamtgewichts, die als solche vom Endverbraucher verwendet werden sollen, erstrecken.

Ohne die Möglichkeit einzuschränken, Erzeugnisse mit unterschiedlichen Fettgehalten herzustellen, sollten außerdem, unter Berücksichtigung der mit der Milch erworbenen Erfahrung und damit Mißverständnisse beim Verbraucher vermieden werden, die Ausdrücke "Butter" und "Margarine" auf bestimmte Gruppen von Erzeugnissen mit klar definiertem Fettgehalt beschränkt werden.

Eine solche Gemeinschaftsregelung würde außerdem die Entwicklung des Handels unter den Bedingungen des lauteren Wettbewerbs begünstigen.

Damit die gewünschte Unterscheidbarkeit gewährleistet ist, müßten für alle betreffenden Erzeugnisse Bezeichnungen festgelegt werden. Der reduzierte Fettgehalt soll in der Bezeichnung zum Ausdruck kommen.

Daher ist vorzusehen, daß diese Erzeugnisse an den Endverbraucher nur dann abgegeben werden dürfen, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung genügen. Die Erzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen an den Endverbraucher abgegeben werden, jedoch nicht unter Verwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen.

Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. Nr. L 182 vom 3.7.1987, S. 36. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.222/88 (ABI. Nr. L 28 vom 1.2.1988, S. 1)) sowie der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Gemeinschaftsbestimmungen, die die Einhaltung von Hygiene- und Etikettierungsvorschriften bei Lebensmitteln gewährleisten sollen.

Es bedarf einer Reihe von Vorschriften zur Ergänzung der Richtlinie 79/112/ EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABI. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/72/ EWG (ABI. Nr. L 42 vom 15.2.1991, S.27)). Insbesondere sind Vorschriften über die Angabe des gesamten Fettgehalts sowie bestimmte, aus pflanzlichem oder tierischem Fett zusammengesetzte Fettbestandteile zu erlassen.

Damit eine einheitliche Regelung gewährleistet ist, sind die aus Drittstaaten eingeführten Erzeugnisse den gleichen Anforderungen zu unterwerfen.

Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten Kontrollen sowie angemessene Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen.

Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse.

Damit alle auf dem Markt angebotenen Erzeugnisse den neuen Vorschriften angepaßt werden können und Verpackungsmaterial, das noch entsprechend den zuvor geltenden innerstaatlichen Bestimmungen gekennzeichnet worden ist, aufgebraucht werden kann, sollte eine ausreichend lange Frist vorgesehen werden.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung betrifft Normen für:

a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,

b) Fette des KN-Codes ex 1517 und

c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517 und ex 2106

mit einem Fettgehalt von mindestens 10 v.H. und weniger als 90 v.H. (Massenanteil), die zum Verzehr bestimmt sind.

Der Gehalt an Fett muß, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel der Trockenmasse betragen.

(2) Diese Verordnung gilt für bei einer Temperatur von 20°C festbleibende streichfähige Erzeugnisse.

(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr.1898/87 und der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs genügen.

(2) Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse sind unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 oder des Artikels 5 die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.

Die Verkehrsbezeichnungen im Anhang sind ausschließlich für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.

Dieser Absatz gilt jedoch nicht

-für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des Erzeugnisses verwandt werden:

- für Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit einem Fettgehalt von mindestens 90 v. H.

Artikel 3

(1) In Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG müssen Etikettierung und Aufmachung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 folgende Angaben aufweisen:

a) Verkehrsbezeichnung gemäß dem Anhang;

b) Gesamtfettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Erzeugnissen des Anhangs;

c) Gehalt an Pflanzenfett, Milchfett oder sonstigem tierischem Fett in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile in Prozent (Gesamtmassenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Mischfetten gemäß Teil C des Anhangs;

d) Salzanteil in Prozent - in besonders lesbarer Form in der Zutatenliste - bei Erzeugnissen des Anhangs.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a) können die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" als Verkehrsbezeichnungen für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 des Anhangs verwendet werden.

(3) Die Verkehrsbezeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) kann zusammen mit einer oder mehreren Benennungen zur Bezeichnung der Pflanzen- und/oder der Tierart des Ursprungs der Erzeugnisse oder der vorgesehenen Verwendung dieser Erzeugnisse sowie zusammen mit anderen, auf die Verarbeitungsverfahren bezogenen Benennungen verwendet werden, sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Gemeinschaftsvorschriften stehen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABI. Nr. L 208 vom 14.7.1992, S. 9). Ferner können die Angaben betreffend den geographischen Ursprung vorbehaltlich der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABI. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1) verwendet werden.

(4) Der Begriff "pflanzlich" kann zusammen mit den in Teil B des Anhangs aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 v. H. des Fettgehalts eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart Bezug genommen wird.

(5) Die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 müssen leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

(6) Besondere Maßnahmen betreffend die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) können für einige Formen der Werbung nach dem in Artikel 9 vorgesehenen Verfahren eingeführt werden.

Artikel 4

Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der in Teil A Nummer 1 des Anhangs vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter" verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm gewonnen wird.

Im Sinne dieses Artikels ist Rahm die aus Milch gewonnene Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 v. H.

Artikel 5

(1) Hinweise, die Erzeugnisse des Anhangs betreffen und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in diesem Anhang angegeben, sind untersagt.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen hinzugefügt werden:

a) der Hinweis "fettreduziert" für Erzeugnisse des Anhangs mit einem Fettgehalt von mehr als 41 v. H. und höchstens 62 v. H.

b) die Hinweise "fettarm", "light" und "leicht" für Erzeugnisse des Anhangs mit einem Fettgehalt von höchstens 41 v. H.

Jedoch können der Hinweis "fettreduziert" den Begriff "dreiviertelfett" des Anhangs und die Hinweise "fettarm", "light" und "leicht" den Begriff "halbfett" des Anhangs ersetzen.

Vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission die Anwendung dieses Absatzes.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten Hinweise während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach dem Tag der Veröffentlichung dieser Verordnung weiterhin für Erzeugnisse verwendet werden, auf die zum 31. Dezember 1993 diese Hinweise angewandt wurden und die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig vermarktet werden.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung innerstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener Qualitätsklassen erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale sowie der physikalischen und mikrobiologischen Beständigkeit in diese Qualitätsklassen eingestuft werden können.

Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, tragen dafür Sorge, daß die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten, die die in diesen Bestimmungen festgelegten Kriterien erfüllen, die Bezeichnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen den genannten Kriterien entsprechen, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.

(2) Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) können durch einen Hinweis auf die Qualitätsklasse des betreffenden Erzeugnisses ergänzt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Anwendung aller in Absatz 1 Unterabsatz 1 aufgeführten Kriterien zur Einstufung in Qualitätsklassen überwacht wird. Die Überwachung erstreckt sich auf das Enderzeugnis und geschieht regelmäßig in kurzen Zeitabständen durch eine oder mehrere, von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen oder durch eine von diesem zugelassene und überwachte Stelle. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der von ihnen benannten Stellen.

Artikel 7

Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse müssen dieser Verordnung in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fällen entsprechen.

Artikel 8

Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 9 vorgesehenen Verfahren festgelegt und können sich insbesondere auf folgendes erstrecken:

- die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der der Kommission von den Mitgliedstaaten übersandten Listen;

- die notwendigen Analysemethoden zur Überwachung der Zusammensetzung und der Produktionsmerkmale der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse;

- die Modalitäten der Probenahme;

- die Verfahren für die Erhebung statistischer Marktdaten über die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse.

Artikel 9

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so werden die betreffenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 und des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG erlassen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten legen wirksame Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung und gegebenenfalls nationale Durchführungsmaßnahmen fest. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission darüber vor dem 1. Januar l997.

Artikel 11

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 dürfen Erzeugnisse, die am 31. Dezember 1995 in einem Mitgliedstaat in Verkehr sind und nicht den Anforderungen des Anhangs genügen, noch bis zum 31. Dezember 1997 geliefert oder abgegeben werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

ANHANG .


Fettart

Begriffsbestimmungen

Verkehrsbezeichnung Erzeugniskategorie

Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)


A. Milchfette
Erzeugnis in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich
1. Butter




Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Höchstgehalt an Wasser von 16 v. H. sowie einem Höchstgehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von 2 v. H
bestehend aus Milch und/oder bestimmten Milcherzeugnissen
2. Dreiviertelfettbutter (*)

Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 60 v. H. und höchstens 62 v. H.
mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil;

3. Halbfettbutter (**)


Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von mindestens 39 v. H. und höchstens 41 v. H
allerdings dürfen auch andere zu ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Michbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen.
4. Milchstreichfett X v. H.





Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:
- weniger als 39 v. H.
- mehr als 41 v. H. und weniger als 60 v. H.
- mehr als 62 v. H. und weniger als 80 v. H.

(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 60".

(**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 40".


Fettart

Begriffsbestimmungen

Verkehrs-

bezeichnung

Erzeugniskategorie

Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)


B. Fette
Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion,überwiegend nach
1. Margarine



Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H.
dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen 2. Dreiviertelfett-
margarine (*)


Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 v. H. und höchstens 62 v. H.
wurden, für die menschliche Ernährung geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens
3. Halbfettmargarine (**)


Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 v. H. und höchstens 41 v. H.
3 v.H. des Fettgehalts beträgt.






4. Streichfett X v. H.







Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
- weniger als 39 v. H.
- mehr als 41 v. H. und weniger als 60 v. H.
-mehr als 62 v. H. und weniger als 80 v. H.

(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "Margarine 60".

(**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "Margarine 40".


Fettart

Begriffsbestimmungen

Verkehrs-

bezeichnung

Erzeugniskategorie

Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts in Prozent (Massenanteil)


C.Aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette
1. Mischfett



Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewnonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H.
Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl , die aus festen
2. Dreiviertelmischfett (*)


Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 v.H. und höchstens 62 v. H.
und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen gewonnen wurden, für die
3. Halbmischfett (**)



Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 v.H. und höchstens 41 v. H.
menschliche Ernährung geeignet sind und einen Milchfettgehalt von 10 v.H. bis 80 v.H. des Gesamtfettgehalts aufweisen.



4. Mischstreichfett X v. H.






Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
- weniger als 39 v. H.
- mehr als 41 v. H. und weniger als 60 v. H.
- mehr als 62 v. H. und weniger als 80 v. H.

     

(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60".

(**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40".

Anmerkung: Der Milchfettgehalt der im Anhang genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.