AUSFÜHRLICH UND WEITERFÜHREND
EG-Streichfett-Verordnung 2991/94
VERORDNUNG (EG) Nr. 2991/94 DES RATES vom 5. Dezember
1994 mit Normen für Streichfette
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission (ABI. Nr. C 36 vom 14.2.1992,
S.12, und ABI. Nr. C 67 vom 4.3.1993, S.10),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( ABI.
Nr. C 337 vom 2l.12.1992, S.236),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses
(ABI. Nr. C 223 vom 31.8.1992, S. 64),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse (ABI. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S.13.Verordnung
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2807/94 (ABI. Nr.
L 298 vom 19.11.1994, S.1)) enthält eine einheitliche Definition für
die zur Intervention angebotene Butter.
Ferner sind nach den Artikeln 35 a und 36 der Verordnung
Nr.136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABI. Nr. 172 vom 10.9.1966,
S.13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.3178/83
(ABI. Nr. L 285 vom 20.11.1993, S.9))für sämtliche Erzeugnisse des Sektors
Vermarktungsnormen festzulegen. Diese Normen können sich vor allem bei
Margarine auf die Qualitätseinstufung beziehen und müssen den Marktanforderungen
und der besonderen Lage der Erzeugnisse Rechnung tragen.
Die Entwicklung der Produktionstechniken und die Verbrauchererwartungen
bewirken eine immer stärkere Diversifizierung des Marktes für Speisefette.
Die in dieser Verordnung genannten Erzeugnisse stehen
im Wettbewerb miteinander, da sie eine Reihe ähnlicher Merkmale aufweisen,
insbesondere bezüglich des Aussehens und der Verwendung.
Für diese Milch- und Nichtmilcherzeugnisse sollten
Vermarktungsnormen festgelegt, eine eindeutige und unterscheidbare Klassifizierung
geschaffen und Vorschriften über die Bezeichnung erlassen werden, um
die Stabilität der betreffenden Agrarmärkte zu gewährleisten und zu
einem angemessenen Lebensstandard der landwirtschaftlichen Bevölkerung
beizutragen.
Entscheidendes Kriterium ist der Fettgehalt der einzelnen
Erzeugnisse. Auf die zum Verzehr bestimmten Erzeugnisse mit einem Fettgehalt
von mindestens 10 v. H. und weniger als 90 v. H. entfällt die Mehrzahl
der marktgängigen, insbesondere der für den Endverbraucher bestimmten
Erzeugnisse.
Durch eine einheitliche Klassifizierung aller in Frage
kommenden Erzeugnisse konnte die vom Verbraucher unter ihnen zu treffende
Wahl erleichtert werden; die Erzeugnisse können zwar ganz allgemein
gemäß ihrem Fettgehalt verglichen werden, unterscheiden sich aber je
nach ihrem Anteil an pflanzlichem oder tierischem Fett.
Der Anwendungsbereich der Verordnung müßte sich auf
alle konkurrierenden Erzeugnisse mit einem Fettgehalt von mindestens
10 v. H. und weniger als 90 v. H. des Gesamtgewichts, die als solche
vom Endverbraucher verwendet werden sollen, erstrecken.
Ohne die Möglichkeit einzuschränken, Erzeugnisse mit
unterschiedlichen Fettgehalten herzustellen, sollten außerdem, unter
Berücksichtigung der mit der Milch erworbenen Erfahrung und damit Mißverständnisse
beim Verbraucher vermieden werden, die Ausdrücke "Butter" und "Margarine"
auf bestimmte Gruppen von Erzeugnissen mit klar definiertem Fettgehalt
beschränkt werden.
Eine solche Gemeinschaftsregelung würde außerdem die
Entwicklung des Handels unter den Bedingungen des lauteren Wettbewerbs
begünstigen.
Damit die gewünschte Unterscheidbarkeit gewährleistet
ist, müßten für alle betreffenden Erzeugnisse Bezeichnungen festgelegt
werden. Der reduzierte Fettgehalt soll in der Bezeichnung zum Ausdruck
kommen.
Daher ist vorzusehen, daß diese Erzeugnisse an den
Endverbraucher nur dann abgegeben werden dürfen, wenn sie den Anforderungen
dieser Verordnung genügen. Die Erzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich
dieser Verordnung fallen, dürfen an den Endverbraucher abgegeben werden,
jedoch nicht unter Verwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen
Verkehrsbezeichnungen.
Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung (EWG)
Nr.1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung
der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABI. Nr. L 182
vom 3.7.1987, S. 36. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr.222/88 (ABI. Nr. L 28 vom 1.2.1988, S. 1)) sowie der veterinär- und
lebensmittelrechtlichen Gemeinschaftsbestimmungen, die die Einhaltung
von Hygiene- und Etikettierungsvorschriften bei Lebensmitteln gewährleisten
sollen.
Es bedarf einer Reihe von Vorschriften zur Ergänzung
der Richtlinie 79/112/ EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und
Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABI. Nr. L 33
vom 8.2.1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie
91/72/ EWG (ABI. Nr. L 42 vom 15.2.1991, S.27)). Insbesondere sind Vorschriften
über die Angabe des gesamten Fettgehalts sowie bestimmte, aus pflanzlichem
oder tierischem Fett zusammengesetzte Fettbestandteile zu erlassen.
Damit eine einheitliche Regelung gewährleistet ist,
sind die aus Drittstaaten eingeführten Erzeugnisse den gleichen Anforderungen
zu unterwerfen.
Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten Kontrollen
sowie angemessene Sanktionen bei Verstößen gegen diese Verordnung festlegen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung berühren nicht die
Tarifierung der betreffenden Erzeugnisse.
Damit alle auf dem Markt angebotenen Erzeugnisse den
neuen Vorschriften angepaßt werden können und Verpackungsmaterial, das
noch entsprechend den zuvor geltenden innerstaatlichen Bestimmungen
gekennzeichnet worden ist, aufgebraucht werden kann, sollte eine ausreichend
lange Frist vorgesehen werden.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung betrifft Normen für:
a) Milchfette der KN-Codes 0405 und ex 2106,
b) Fette des KN-Codes ex 1517 und
c) gemischte pflanzliche und/oder tierische Fette der KN-Codes ex 1517
und ex 2106
mit einem Fettgehalt von mindestens 10 v.H. und weniger als 90 v.H.
(Massenanteil), die zum Verzehr bestimmt sind.
Der Gehalt an Fett muß, vom Salzzusatz abgesehen, mindestens zwei Drittel
der Trockenmasse betragen.
(2) Diese Verordnung gilt für bei einer Temperatur
von 20°C festbleibende streichfähige Erzeugnisse.
(3) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verordnung
(EWG) Nr.1898/87 und der veterinär- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften
zur Gewährleistung der Hygiene und Genußtauglichkeit der Erzeugnisse
sowie zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier.
Artikel 2
(1) Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur
dann in unverarbeiteter Form an den Endverbraucher direkt oder über
Gaststättenbetriebe, Krankenhäuser, Kantinen und ähnliche Einrichtungen
abgegeben werden, wenn sie den Anforderungen des Anhangs genügen.
(2) Als Verkehrsbezeichnungen für diese Erzeugnisse
sind unbeschadet des Artikels 3 Absatz 2 oder des Artikels 5 die im
Anhang aufgeführten Bezeichnungen zu verwenden.
Die Verkehrsbezeichnungen im Anhang sind ausschließlich
für die dort definierten Erzeugnisse zu verwenden.
Dieser Absatz gilt jedoch nicht
-für Erzeugnisse, deren genaue Beschaffenheit sich
aus ihrer traditionellen Verwendung ergibt, und/oder wenn die Bezeichnungen
eindeutig zur Beschreibung einer charakteristischen Eigenschaft des
Erzeugnisses verwandt werden:
- für Konzentrate (Butter, Margarine, Mischfette) mit
einem Fettgehalt von mindestens 90 v. H.
Artikel 3
(1) In Ergänzung der Bestimmungen der Richtlinie 79/112/EWG
müssen Etikettierung und Aufmachung der Erzeugnisse gemäß Artikel 2
Absatz 1 folgende Angaben aufweisen:
a) Verkehrsbezeichnung gemäß dem Anhang;
b) Gesamtfettgehalt in Prozent (Massenanteil) zum Zeitpunkt
der Herstellung bei Erzeugnissen des Anhangs;
c) Gehalt an Pflanzenfett, Milchfett oder sonstigem
tierischem Fett in absteigender Reihenfolge der Gewichtsanteile in Prozent
(Gesamtmassenanteil) zum Zeitpunkt der Herstellung bei Mischfetten gemäß
Teil C des Anhangs;
d) Salzanteil in Prozent - in besonders lesbarer Form
in der Zutatenliste - bei Erzeugnissen des Anhangs.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe a) können
die Verkehrsbezeichnungen "Minarine" und "Halvarine" als Verkehrsbezeichnungen
für Erzeugnisse gemäß Teil B Nummer 3 des Anhangs verwendet werden.
(3) Die Verkehrsbezeichnung gemäß Absatz 1 Buchstabe
a) kann zusammen mit einer oder mehreren Benennungen zur Bezeichnung
der Pflanzen- und/oder der Tierart des Ursprungs der Erzeugnisse oder
der vorgesehenen Verwendung dieser Erzeugnisse sowie zusammen mit anderen,
auf die Verarbeitungsverfahren bezogenen Benennungen verwendet werden,
sofern diese nicht im Widerspruch zu anderen Gemeinschaftsvorschriften
stehen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom
14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen
und Lebensmitteln (ABI. Nr. L 208 vom 14.7.1992, S. 9). Ferner können
die Angaben betreffend den geographischen Ursprung vorbehaltlich der
Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz
von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse
und Lebensmittel (ABI. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1) verwendet werden.
(4) Der Begriff "pflanzlich" kann zusammen mit den
in Teil B des Anhangs aufgeführten Verkehrsbezeichnungen verwendet werden,
sofern das Erzeugnis nur Fett pflanzlichen Ursprungs enthält, wobei
für Fett tierischen Ursprungs eine Toleranz von 2 v. H. des Fettgehalts
eingeräumt wird. Diese Toleranz gilt auch dann, wenn auf eine Pflanzenart
Bezug genommen wird.
(5) Die Angaben gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 müssen
leicht verständlich, an gut sichtbarer Stelle angebracht, deutlich lesbar
und unverwischbar sein.
(6) Besondere Maßnahmen betreffend die Angaben gemäß
Absatz 1 Buchstaben a) und b) können für einige Formen der Werbung nach
dem in Artikel 9 vorgesehenen Verfahren eingeführt werden.
Artikel 4
Der Hinweis "traditionell" kann zusammen mit der
in Teil A Nummer 1 des Anhangs vorgesehenen Verkehrsbezeichnung "Butter"
verwendet werden, wenn das Erzeugnis unmittelbar aus Milch oder Rahm
gewonnen wird.
Im Sinne dieses Artikels ist Rahm die aus Milch gewonnene
Öl-in-Wasser-Emulsion mit einem Mindestmilchfettgehalt von 10 v. H.
Artikel 5
(1) Hinweise, die Erzeugnisse des Anhangs betreffen
und andere Fettgehalte nennen, bedingen oder vermuten lassen, als in
diesem Anhang angegeben, sind untersagt.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen hinzugefügt werden:
a) der Hinweis "fettreduziert" für Erzeugnisse
des Anhangs mit einem Fettgehalt von mehr als 41 v. H. und höchstens
62 v. H.
b) die Hinweise "fettarm", "light" und "leicht"
für Erzeugnisse des Anhangs mit einem Fettgehalt von höchstens 41 v.
H.
Jedoch können der Hinweis "fettreduziert" den
Begriff "dreiviertelfett" des Anhangs und die Hinweise "fettarm",
"light" und "leicht" den Begriff "halbfett" des Anhangs
ersetzen.
Vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung überprüft der Rat anhand eines Berichts der Kommission
die Anwendung dieses Absatzes.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die dort genannten
Hinweise während eines Übergangszeitraums von fünf Jahren nach dem Tag
der Veröffentlichung dieser Verordnung weiterhin für Erzeugnisse verwendet
werden, auf die zum 31. Dezember 1993 diese Hinweise angewandt wurden
und die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig vermarktet werden.
Artikel 6
(1) Die Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der Vorschriften
dieser Verordnung innerstaatliche Vorschriften zur Festlegung verschiedener
Qualitätsklassen erlassen oder beibehalten. Mit deren Hilfe sollen die
Erzeugnisse anhand von Kriterien, insbesondere hinsichtlich der verwendeten
Rohstoffe, der organoleptischen Merkmale sowie der physikalischen und
mikrobiologischen Beständigkeit in diese Qualitätsklassen eingestuft
werden können.
Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, tragen dafür Sorge, daß die Erzeugnisse der übrigen Mitgliedstaaten,
die die in diesen Bestimmungen festgelegten Kriterien erfüllen, die
Bezeichnungen, die aufgrund dieser Bestimmungen den genannten Kriterien
entsprechen, unter nicht diskriminierenden Bedingungen verwenden können.
(2) Die Verkehrsbezeichnungen gemäß Artikel 3 Absatz
1 Buchstabe a) können durch einen Hinweis auf die Qualitätsklasse des
betreffenden Erzeugnisses ergänzt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Anwendung aller in Absatz 1
Unterabsatz 1 aufgeführten Kriterien zur Einstufung in Qualitätsklassen
überwacht wird. Die Überwachung erstreckt sich auf das Enderzeugnis
und geschieht regelmäßig in kurzen Zeitabständen durch eine oder mehrere,
von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannte öffentlich-rechtliche Einrichtungen
oder durch eine von diesem zugelassene und überwachte Stelle. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission die Liste der von ihnen benannten Stellen.
Artikel 7
Die in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnisse müssen
dieser Verordnung in den in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fällen entsprechen.
Artikel 8
Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung
werden nach dem in Artikel 9 vorgesehenen Verfahren festgelegt und können
sich insbesondere auf folgendes erstrecken:
- die Liste der in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 3
erster Gedankenstrich aufgeführten Erzeugnisse, und zwar anhand der
der Kommission von den Mitgliedstaaten übersandten Listen;
- die notwendigen Analysemethoden zur Überwachung der
Zusammensetzung und der Produktionsmerkmale der in Artikel 1 aufgeführten
Erzeugnisse;
- die Modalitäten der Probenahme;
- die Verfahren für die Erhebung statistischer Marktdaten
über die in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse.
Artikel 9
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so werden die
betreffenden Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung
(EWG) Nr. 804/ 68 und des Artikels 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG
erlassen.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten legen wirksame Sanktionen für den
Fall eines Verstoßes gegen diese Verordnung und gegebenenfalls nationale
Durchführungsmaßnahmen fest. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission
darüber vor dem 1. Januar l997.
Artikel 11
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 dürfen Erzeugnisse,
die am 31. Dezember 1995 in einem Mitgliedstaat in Verkehr sind und
nicht den Anforderungen des Anhangs genügen, noch bis zum 31. Dezember
1997 geliefert oder abgegeben werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG .
| Fettart
Begriffsbestimmungen |
Verkehrsbezeichnung |
Erzeugniskategorie
Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts
in Prozent (Massenanteil)
|
A. Milchfette
Erzeugnis in Form einer festen, plastischen Emulsion, überwiegend
nach dem Typ Wasser in Öl, ausschließlich
|
1. Butter
|
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von
mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H., einem Höchstgehalt
an Wasser von 16 v. H. sowie einem Höchstgehalt an fettfreier
Milchtrockenmasse von 2 v. H |
bestehend aus Milch und/oder bestimmten
Milcherzeugnissen
|
2. Dreiviertelfettbutter (*)
|
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von
mindestens 60 v. H. und höchstens 62 v. H. |
mit Fett als wesentlichem Wertbestandteil;
|
3. Halbfettbutter (**)
|
Erzeugnis mit einem Milchfettgehalt von
mindestens 39 v. H. und höchstens 41 v. H |
allerdings dürfen auch andere zu
ihrer Herstellung notwendige Stoffe zugesetzt werden, sofern diese
Stoffe nicht dazu bestimmt sind, einen Michbestandteil ganz oder
teilweise zu ersetzen.
|
4. Milchstreichfett X v. H.
|
Erzeugnis mit folgenden Milchfettgehalten:
- weniger als 39 v. H.
- mehr als 41 v. H. und weniger als 60 v. H.
- mehr als 62 v. H. und weniger als 80 v. H.
|
(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 60".
(**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "smør 40".
|
Fettart
Begriffsbestimmungen
|
Verkehrs-
bezeichnung
|
Erzeugniskategorie
Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts
in Prozent (Massenanteil)
|
B. Fette
Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen Emulsion,überwiegend
nach
|
1. Margarine
|
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten
gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 80 v. H.
und weniger als 90 v. H. |
| dem Typ Wasser in Öl, die aus festen und/oder
flüssigen pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnen |
2. Dreiviertelfett-
margarine (*)
|
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Rohstoffen gewonnenes
Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 60 v. H. und höchstens
62 v. H. |
wurden, für die menschliche Ernährung
geeignet sind und deren Milchfettgehalt im Enderzeugnis höchstens
|
3. Halbfettmargarine (**)
|
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten
gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens 39 v. H.
und höchstens 41 v. H. |
3 v.H. des Fettgehalts beträgt.
|
4. Streichfett X v. H.
|
Aus pflanzlichen und/oder tierischen Fetten gewonnenes Erzeugnis
mit folgenden Fettgehalten:
- weniger als 39 v. H.
- mehr als 41 v. H. und weniger als 60 v. H.
-mehr als 62 v. H. und weniger als 80 v. H.
|
(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "Margarine 60".
(**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "Margarine 40".
| Fettart
Begriffsbestimmungen
|
Verkehrs-
bezeichnung
|
Erzeugniskategorie
Ergänzende Beschreibung der Kategorie mit Angabe des Fettgehalts
in Prozent (Massenanteil)
|
C.Aus pflanzlichen und/oder tierischen
Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette
|
1. Mischfett
|
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder
tierischer Fette gewnonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von
mindestens 80 v. H. und weniger als 90 v. H. |
Erzeugnisse in Form einer festen, plastischen
Emulsion, überwiegend nach dem Typ Wasser in Öl , die aus festen
|
2. Dreiviertelmischfett (*)
|
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder
tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens
60 v.H. und höchstens 62 v. H. |
und/oder flüssigen pflanzlichen und/oder
tierischen Erzeugnissen gewonnen wurden, für die
|
3. Halbmischfett (**)
|
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder
tierischer Fette gewonnenes Erzeugnis mit einem Fettgehalt von mindestens
39 v.H. und höchstens 41 v. H. |
menschliche Ernährung geeignet sind
und einen Milchfettgehalt von 10 v.H. bis 80 v.H. des Gesamtfettgehalts
aufweisen.
|
4. Mischstreichfett X v. H.
|
Aus einem Gemisch pflanzlicher und/oder tierischer Fette gewonnenes
Erzeugnis mit folgenden Fettgehalten:
- weniger als 39 v. H.
- mehr als 41 v. H. und weniger als 60 v. H.
- mehr als 62 v. H. und weniger als 80 v. H.
|
| |
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|
(*) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 60".
(**) Der entsprechende dänische Ausdruck ist "blandingsprodukt 40".
Anmerkung: Der Milchfettgehalt der im Anhang genannten Erzeugnisse darf nur durch physikalische Verfahren geändert werden.
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